Anforderungen an die Aneignungsabsicht
Fortwirkung bei § 136a StPO
Heimtücke verlangt kein „heimliches Vorgehen"
Notwehrprovokation
Verdeckungsabsicht setzt die Verdeckung einer anderen Tat voraus.
Revisionsbegründungsfrist und Zustellung des Urteils
Schaden beim sog. Anstellungsbetrug
Gefährliche Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs.
Restriktive Auslegung des § 239a StGB
Ein Sturz im Homeoffice kein Arbeitsunfall
Zum Gewahrsamsbruch bei der sog. „Diebesfalle"
Anforderungen an die Begründung eines Befangenheitsantrags
Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des „Containerns"
Heimtückemord gegenüber Klein(st)kindern.
Zeitpunkt des Ansetzen beim Raub.
Strafurteilsklausur: BGH zu Anforderungen an Beweiswürdigung.
Ansetzen zum Diebstahl beim Aufbrechen der Tür?
Kein Schwarzfahren durch Inhaber einer Zeitkarte
Zur Fallgruppe des Gefährdungsschadens
Verdeckungsmord an einer betrogenen Prostituierten.
Anforderungen an das „Alleinrasen"
Wirksame Anklage trotz fehlender Unterschrift
In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.
Das Wählen des Notrufs durch einen Zeugen und eine damit gegebenenfalls verbundene Erhöhung des Entdeckungsrisikos steht der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 I S. 1 StGB nicht von vornherein entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss.