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BGH, Beschluss vom 19.05.2020, 6 StR 85/20

Einordnung: Strafrecht BT

Konkret: Zur Fallgruppe des Gefährdungsschadens

Kernaussagen: Vermögensnachteil iSd § 253 StGB ist gleichbedeutend mit Vermögensbeschädigung iSd. § 263 StGB. Eine bloße konkrete Vermögensgefährdung reicht jeweils aus.

Ist trotz des gem. § 253 StGB erzwungenen Verhaltens nicht ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen eines Betroffenen zu rechnen (hier: erzwungene Herausgabe einer Bankkarte für ein leeres Konto), kommt eine Bestrafung nur wegen Erpressungsversuches in Betracht.

 

 

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