Einordnung: Strafrecht BT
Konkret: Zur Fallgruppe des Gefährdungsschadens
Kernaussagen: Vermögensnachteil iSd § 253 StGB ist gleichbedeutend mit Vermögensbeschädigung iSd. § 263 StGB. Eine bloße konkrete Vermögensgefährdung reicht jeweils aus.
Ist trotz des gem. § 253 StGB erzwungenen Verhaltens nicht ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen eines Betroffenen zu rechnen (hier: erzwungene Herausgabe einer Bankkarte für ein leeres Konto), kommt eine Bestrafung nur wegen Erpressungsversuches in Betracht.