Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt, wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben.
Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem. §§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.
Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen Betreten nach Art. 13 VII GG ab?
Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss
des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg
und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute, sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und
der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute geborenen, Fohlens.
des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg
und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute, sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und
der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute geborenen, Fohlens.
Der BGH prüft die Strafbarkeit einer Putzfrau, der eine Bankkarte von ihrer Arbeitgeberin zur Nutzung überlassen wurde und die dann abredewidrig höhere Geldbeträge für sich selbst am Geldautomaten abgehoben hatte. Hierbei geht es insb. um eine Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I StGB.
Der Mieter verteidigte sich mit dem Argument, der Vermieter wolle in Wirklichkeit eine Sanierung zur besseren Verwertung der Wohnung, kündige aber rechtsmissbräuchlich wegen Eigenbedarfs, weil die Voraussetzungen des § 573 I, II Nr. 3 BGB nicht erfüllt seien. Der VIII. Zivilsenat des BGH sah dies anders.
Beigeordnete sind Beamte, die in Gemeinden und Städten den Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister vertreten und Abteilungen der Rathausverwaltung leiten. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum von der Gemeindevertretung gewählt, sind also Wahlbeamte auf Zeit. Bisher war höchstrichterlich nicht geklärt, ob diese Wahlentscheidungen an Art. 33 II GG zu messen sind. Diese offene Rechtsfrage hat das BVerwG jetzt beantwortet.
Bereits in der RA 02/2024, 67 ff. stellten wir zum selben Thema ein Urteil des OLG Frankfurt vor, auf das der BGH in der vorliegenden Entscheidung auch hinweist. Mit ihr ist die Examensrelevanz des Problems gestiegen.
Der Angeklagte, der die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt, hatte sich mit einer „Identitätskarte Königreich Deutschland“ ausgewiesen. Das BayObLG prüft, ob dies eine Urkundenfälschung gem. § 267 I 3. Fall StGB darstellt.
Mietsicherheiten werden häufig durch das Stellen von Bankbürgschaften geleistet. Der VIII. Zivilsenat des BGH befasst sich mit der bisher noch nicht beantworteten Frage, ob Bürgschaften Sicherheiten im Sinne des § 569 IIa BGB sind.
Der Fall aus Bayern hat seinen Aufhänger im Staatshaftungsrecht, führt dann aber sehr schnell zu der problematischen und examensrelevanten Abgrenzung der Tatsachen von den Meinungsäußerungen.
Die an dem Rechtsstreit beteiligte Gemeinde ist ein Markt (vgl. dazu Art. 3 I, II Bayerische Gemeindeordnung), was zur Bezeichnung „Beklagter“ (der Markt = der Beklagte) führt.
Die an dem Rechtsstreit beteiligte Gemeinde ist ein Markt (vgl. dazu Art. 3 I, II Bayerische Gemeindeordnung), was zur Bezeichnung „Beklagter“ (der Markt = der Beklagte) führt.
Auf den Volltext dieser wichtigen Entscheidung des V. Zivilsenates des BGH haben viele Juristen mit Spannung gewartet. Auch in der überregionalen Presse fand der Fall unter dem Titel „Rangsdorfer Hausdrama“ den Weg in die Schlagzeilen. Ob die Fachpresse diesen feuilletonistischen Begriff übernehmen wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist die zeitnahe Verwendung des Falles als Prüfungsthema, weil der V. Zivilsenat eine seit 1964 bestehende, höchst umstrittene Auslegung des Begriffs der Verwendungen in § 996 BGB ausdrücklich aufgegeben hat und sowohl der VII. als auch der XII. Zivilsenat des BGH einverstanden sind. Die Auswirkungen auf die Balance des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses sind beträchtlich. Lehrbücher und Kommentare werden genauso überarbeitet werden müssen wie die Kursunterlagen der Repetitorien.
Die im Fazit zusammengefassten Probleme des Falles weisen eine hohe Examensrelevanz auf, sowohl für das 1. als auch für das 2. Examen.
Die im Fazit zusammengefassten Probleme des Falles weisen eine hohe Examensrelevanz auf, sowohl für das 1. als auch für das 2. Examen.
Der BGH befasst sich im vorliegenden Beschluss mit der bei Raub, § 249 I StGB, und räuberischer Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB, erforderlichen Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme (sog. Finalzusammenhang).
Es gehört zum Spiel der Rechtsanwälte, harmlose Äußerungen der Gegenseite als „Anerkenntnis“ zu bezeichnen. Hiermit soll zum einen der eigene Mandant davon überzeugt werden, dass er einen echten Kämpfer beauftragt hat, zum anderen soll der Gegner verunsichert werden. Dieser könnte sogar auf die Idee kommen, dass der eigene Prozessbevollmächtigte fehlerhaft arbeitet.
Das konstitutive Anerkenntnis schafft gem. § 781 BGB einen eigenständigen Schuldgrund, der neben das eigentliche Schuldverhältnis tritt, das deklaratorische führt zum Einredeverzicht. Beide Anerkenntnisse erfordern einen deutlich hervortretenden Rechtsbindungswillen. Kann eine aus Menschlichkeit übermittelte, das Bedauern ausdrückende Sprachnachricht ein solches Anerkenntnis sein?
Das konstitutive Anerkenntnis schafft gem. § 781 BGB einen eigenständigen Schuldgrund, der neben das eigentliche Schuldverhältnis tritt, das deklaratorische führt zum Einredeverzicht. Beide Anerkenntnisse erfordern einen deutlich hervortretenden Rechtsbindungswillen. Kann eine aus Menschlichkeit übermittelte, das Bedauern ausdrückende Sprachnachricht ein solches Anerkenntnis sein?
Im Mittelpunkt des Urteils steht die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine Partei den Austritt einer Gemeinde aus einer privatrechtlichen Vereinigung verlangen kann, wenn diese sich wiederholt kritisch über die Partei äußert.
Aufgrund der Förderung mit öffentlichen Mitteln boomte die Anschaffung von Photovoltaikanlagen mit Akkuspeichern und Wallboxen. Unter einer „ausgereiften“ Technik stellte sich der hiesige Kläger jedoch ganz bestimmt etwas anderes vor.
Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen Mittäters herbeigeführt wurde.
Diese Entscheidung knüpft an die neue Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zum „fiktiven Abrechnen“ beim so genannten „kleinen Schadensersatz statt der Leistung“ an. Sie finden diese Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17) in der RA 06/2018, 293, eine Fundstellenübersicht über die anschließende Kontroverse mit dem V. Zivilsenat des BGH in RA 05/2021, 229. Im Urteil vom 22.02.2018 hatte der VII. Zivilsenat über das konkrete Problem hinaus auch sehr grundsätzliche Aussagen zum Verhältnis der zur Verfügung stehenden Mängelgewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht getroffen. Naturgemäß wirft eine Neuorientierung Folgefragen auf. Vorliegend geht es um die spannende Frage, ob ein Besteller nach bereits erklärter Minderung wegen aufgetretener Werkmängel seinen Kostenvorschussanspruch geltend machen kann, um sodann eine Selbstvornahme durchzuführen.
Das Urteil ist mit Spannung erwartet worden, weil es wichtige Fragen des Staatsorganisationsrechts beantwortet: Darf der Vorsitzende eines Ausschusses des Deutschen Bundestages abberufen werden und dürfen einer Fraktion die ihr eigentlich zustehenden Ausschussvorsitze per Wahlentscheid verweigert werden?
Das eigenhändig errichtete Testament führt wegen der Formstrenge des § 2247 BGB zu vielen Rechtsstreitigkeiten, weil Laien regelmäßig überfordert sind. Nicht selten kommt es z.B. zur Kombination aus Maschinenschrift und handschriftlichen Passagen.
Im vorliegenden Beschluss prüft der BGH das unmittelbare Ansetzen zu einem (qualifizierten) Diebstahl.
Der Fall veranschaulicht die Auslegung des Testierwillens.
Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Regeln nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden.
Im vorliegenden Beschluss setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann eine „schwere Gesundheitsschädigung“ i.S.v. § 315 III Nr. 2 StGB vorliegt. Da dieses Tatbestandsmerkmal auch in anderen Normen auftaucht (z.B. in § 306b I StGB) und auch das Tatbestandsmerkmal der „schweren körperlichen Misshandlung“ (vgl. z.B. § 250 II Nr. 3a) StGB) wohl parallel auszulegen sein dürfte, hat diese Entscheidung grundlegende Bedeutung.