In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde der sog. Haarerlass der Bundeswehr geprüft, der männliche Soldanten - im Gegensatz zu weiblichen Soldaten – zum Tragen einer Kurzhaarfrisur verpflichtet.
Die SR-Klausur hatte zwei Teile. Im ersten Teil wurden zwei BGH-Entscheidungen kombiniert.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die Änderung eines Hinweisschildes an einer Autobahn zugunsten eines Autohofs.
Die Z II Klausur bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten.
Die Z III Klausur bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten.
Der zweite Teil spielte im Nachbarrecht. Es war hilfreich, die Ausführungen des BGH zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme in der „Offenstall-Entscheidung“ gelesen zu haben.
Der zweite Teil spielte im Nachbarrecht. Es war hilfreich, die Ausführungen des BGH zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme in der „Offenstall-Entscheidung“ gelesen zu haben.
Examenstreffer Zivilrecht, 1. Examen, NRW, Rheinland-Pfalz. Thüringen, Sachsen-Anhalt Juni 2022- Z I
Die Klausur Z I bestand in allen zitierten Ländern übereinstimmend aus mindestens zwei nicht zusammenhängenden Teilen. Einige Länder hatten einen zusätzlichen mittleren Teil, der aber je nach Land unterschiedliche Sachverhalte enthielt.
Die Z II Klausur bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde einerseits geprüft, ob eine nächtliche Ausgangsbeschränkung durch eine Coronaschutz-Verordnung verfassungskonform ist.
n der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung nach dem LuftSiG bei einem Mitglied der sog. Reichsbürgerszene.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde einerseits geprüft, ob eine nächtliche Ausgangsbeschränkung durch eine Coronaschutz-Verordnung verfassungskonform ist.
Im 2. Teil der Klausur ging es um diskriminierende Eintrittspreise für ein privat betriebenes Schwimmbad zum Nachteil ausländischer Staatsangehöriger.
Im 2. Teil der Klausur ging es um diskriminierende Eintrittspreise für ein privat betriebenes Schwimmbad zum Nachteil ausländischer Staatsangehöriger.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde die sog. Stadionverbotsentscheidung des BVerfG thematisiert.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde die sog. Stadionverbotsentscheidung des BVerfG thematisiert.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde vor allem geprüft, ob die Äußerung einer Bundesministerin eine Partei in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechtspositionen verletzt.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde vor allem geprüft, ob die Äußerung einer Bundesministerin eine Partei in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechtspositionen verletzt.
Anzufertigen war in der ZR-4-Klausur eine Berufungsbegründung aus Klägersicht gegen ein klageabweisendes Urteil.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es einerseits um Äußerungen eines Hoheitsträgers
Im Klausurtermin Februar 2022 der Pflichtfachprüfung des 1. Examens war in Hessen, NRW, Rh.-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der 2. ÖR-Klausur zu prüfen, ob es im Einklang mit den Grundrechten und dem EU-Recht steht, wenn Einheimische für den Besuch eines kommunalen Schwimmbades, das in Privatrechtsform betrieben wird, weniger Eintritt bezahlen müssen als Ortsfremde.
Die Z-I Klausur forderte Kenntnisse des Kaufrechts. Der Käufer eines Tieres minderte den Kaufpreis wegen eines angeblichen Tiermangels, indem er das Kissing-Spine-Syndrom sowie Rittigkeitsprobleme geltend machte.
Die Z-II Klausur forderte u.a. aktuelle Kenntnisse zur Auswirkung der Covid19-Pandemie auf die Miethöhe, insbesondere zu den Fragen des Mietmangels der Unmöglichkeit und der Vertragsanpassung gem. § 313 BGB.
Die Z-II Klausur bestand aus drei nicht zusammenhängenden Sachverhalten.
Die Z-I Klausur bestand aus zwei nicht zusammenhängenden Sachverhalten.
Die Z-II Klausur bestand aus drei nicht zusammenhängenden Sachverhalten, wobei der zweite thematisch an den ersten anknüpfte.
Die Z II-Klausur forderte Kenntnisse aus dem Bereich des Rechts der Abtretung, der Aufrechnung sowie der Grundschuld.
Die Klausur Zivilrecht I bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten. Der erste Teil behandelte das Problem Abschleppens von Supermarktparkplätzen nach Abtretung der Forderungen an den Abschleppunternehmer.