Anzufertigen war in der ZR-4-Klausur eine Berufungsbegründung aus Klägersicht gegen ein klageabweisendes Urteil.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es einerseits um Äußerungen eines Hoheitsträgers
Im Klausurtermin Februar 2022 der Pflichtfachprüfung des 1. Examens war in Hessen, NRW, Rh.-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der 2. ÖR-Klausur zu prüfen, ob es im Einklang mit den Grundrechten und dem EU-Recht steht, wenn Einheimische für den Besuch eines kommunalen Schwimmbades, das in Privatrechtsform betrieben wird, weniger Eintritt bezahlen müssen als Ortsfremde.
Die Z-I Klausur forderte Kenntnisse des Kaufrechts. Der Käufer eines Tieres minderte den Kaufpreis wegen eines angeblichen Tiermangels, indem er das Kissing-Spine-Syndrom sowie Rittigkeitsprobleme geltend machte.
Die Z-II Klausur forderte u.a. aktuelle Kenntnisse zur Auswirkung der Covid19-Pandemie auf die Miethöhe, insbesondere zu den Fragen des Mietmangels der Unmöglichkeit und der Vertragsanpassung gem. § 313 BGB.
Die Z-II Klausur bestand aus drei nicht zusammenhängenden Sachverhalten.
Die Z-I Klausur bestand aus zwei nicht zusammenhängenden Sachverhalten.
Die Z-II Klausur bestand aus drei nicht zusammenhängenden Sachverhalten, wobei der zweite thematisch an den ersten anknüpfte.
Die Z II-Klausur forderte Kenntnisse aus dem Bereich des Rechts der Abtretung, der Aufrechnung sowie der Grundschuld.
Die Klausur Zivilrecht I bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten. Der erste Teil behandelte das Problem Abschleppens von Supermarktparkplätzen nach Abtretung der Forderungen an den Abschleppunternehmer.
Die Strafrecht-Klausur hatte zwei Teile. Der erste Teil entsprach exakt dem Fall des BGH, 1 StR 34/19, welchen wir in der RA 12/2019, 661 ff. ausführlich dargestellt haben.
Die Strafrecht-Klausur hatte eine „Vorgeschichte“, in welcher eine ehemalige Mitarbeiterin einen beim Arbeitgeber in Vergessenheit geratenen Schlüssel zur Entwendung von Gift verwendete.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Frage, ob das Abstellen von E-Scootern eine straßenrechtliche Sondernutzung ist, die der Erlaubnis bedarf. Vorlage für diesen Teil der Klausur war ein Beschluss des OVG Münster vom 20.11.2020 (11 B 1459/20).
Im Rahmen einer Klausur mit drei Tatkomplexen ging es im 1. TK um die Near-Field-Communication (NFC), also das kontaktlose Bezahlen mit der Girocard.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um versammlungsrechtliche Beschränkungen für eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um versammlungsrechtliche Beschränkungen für eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um das Verbot des Tragens eines Burkinis in einem städtischen Schwimmbad.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins musste die Verfassungsmäßigkeit der §§ 28, 32 IfSG geprüft werden.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Termins ging es um den Ausschluss eines Feuerwehrmannes aus der freiwilligen Feuerwehr, begründet u.a. mit unkameradschaftlichem Verhalten.
Da in Mannheim die Bearbeitung der 2. ÖR-Klausur abgebrochen wurde, ist dort eine Ersatzklausur gestellt worden. In dieser ging es um eine Sondernutzungser-laubnis für den Infostand eines gemeinnützigen Vereins.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die Umkennzeichnung eines Kfz, das bisher im Kennzeichen die Kombination –HH 1933 trägt.
Die Z I Klausur bestand aus zwei Teilen, die beide Fragestellungen zum Pferdekauf aufwarfen.
Die Z II-Klausur forderte von den Kandidaten die Beantwortung dreier Fragen aus dem bekannten Problemkreis Zwangsversteigerung einer schuldnerfremden Sache.
Im 2. Teil der Klausur ging es um den räumlich-zeitlichen Zusammenhang beim Raub. Der Täter nahm dem Opfer mit Gewalt die Schlüssel zur Filiale und zum Tresor ab, ließ sich per Taxi zur Filiale fahren und räumte den Tresor leer.