In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Mietpreisbremse.
Im Rahmen der Abgrenzung von §§ 249/255 StGB ging es um die Qualifikation § 250 II Nr. 1 StGB. Liegt eine „ Verwendung“ vor, wenn ggü. einem Blinden das Messer nur erwähnt, aber vom Opfer nicht sinnlich wahrgenommen wird? Die Entscheidung BGH, 3 StR 5/20, war rechtzeitig in der RA 2020, 384.
Im 2. Teil der Klausur ging es um das kontaktlose Bezahlen (NFC) mit der Girocard. Liegt in diesem Fall ein Computerbetrug.
Im Rahmen der Abgrenzung von §§ 249/255 StGB ging es um die Qualifikation § 250 II Nr. 1 StGB.
In der 2. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es u.a. um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Mietpreisbremse.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Frage, ob eine sonntägliche Ladenöffnung mittels einer Normenkontrolle durch eine Gewerkschaft erfolgreich angegriffen werden kann.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die Umkennzeichnung eines Kfz, das bisher im Kennzeichen die Kombination -HH 1933 trägt.
In der 1. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es um die Frage, ob eine gesundheitlich eingeschränkte Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Einnahme lebensverkürzender Betäubungsmittel hat.
In der 2. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es u.a. um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Mietpreisbremse.
In der 1. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es um die Frage, ob eine gesundheitlich eingeschränkte Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Einnahme lebensverkürzender Betäubungsmittel hat.
In der 2. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es u.a. um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Mietpreisbremse.
In der 2. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es u.a. um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Mietpreisbremse.
In der 1. ÖR-Klausur des og. Prüfungstermins ging es um die Frage, ob eine gesundheitlich eingeschränkte Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Einnahme lebensverkürzender Betäubungsmittel hat.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des sog. Mietendeckels.
Die ZR I Klausur bestand aus zwei Teilen. Dem ersten Teil lag eine Problematik zugrunde, die ausführlich im Examenskursprogramm, im Kursteil Sachenrecht I im Fall „Die Globalzession“ der Bank besprochen wird. Es ging um die Erörterung der Konfliktlösungsideen, wenn eine Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidiert.
Examenstreffer 1. Examen, Bayern, März 2020, Arbeitsrecht
Im Jahr 2020 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob Verbrauchern, die eine Bürgschaft für einen Kredit eines Dritten übernehmen, ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.
Anzufertigen war in der Z-II-Klausur ein Urteil über eine gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegte Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO.
Im Rahmen einer Revision der StA ging es im materiellen Recht in einem der drei Tatkomplexe um das BGH-Urteil 2 StR 504/19.
Im 2. TK der Strafrecht-Klausur war der „Automaten-Schubser-Fall“ zu prüfen.
Im Falle eines Widerrufs gem. § 355 BGB muss der Widerrufende grundsätzlich Verbraucher gem. § 13 BGB sein. In seinem Urteil vom 30.03.2017 entschied der VII. Zivilsenat des BGH, VII ZR 269/15, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung sein kann. Diese Entscheidung des BGH wurde in der RA 06/2017 auf Seite 291 ausführlich besprochen.
Die Z-II-Klausur im Juni Termin 2020 bestand aus zwei Teilen Beide thematisierten aktuelle Rechtsprechung aus dem Kaufrecht.
Im ersten Teil ging es um die Abgrenzung von § 434 I 1 BGB und § 434 I 2 Nr. 2, S. 3 BGB bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und die damit verbundenen Fragen zum Ausschluss der Gewährleistung durch AGB.
Im ersten Teil ging es um die Abgrenzung von § 434 I 1 BGB und § 434 I 2 Nr. 2, S. 3 BGB bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und die damit verbundenen Fragen zum Ausschluss der Gewährleistung durch AGB.
Die ZR III Klausur bestand aus drei Sachverhaltskomplexen mit 4 zu beantwortenden Fragen. Bei der Beantwortung der vierten Frage musste das Problem „possessorische Klage – petitorische Widerklage“, welches im Examenskursprogramm, Sachenrecht I im Fall „Die gestohlene Jacke“ behandelt wird, beherrscht werden.
Der Z-I Klausur lagen im Kern die Urteile des BGH zugrunde, die in der RA 2010, 25 und in der RA 2010, 211 ausführlich besprochen worden waren, ferner das Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17.