Der Z-I Klausur lagen im Kern die Urteile des BGH zugrunde, die in der RA 2010, 25 und in der RA 2010, 211 ausführlich besprochen worden waren, ferner das Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17.
Die Z-III Klausur bestand aus zwei Teilen.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt.
Der zweite Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt.
Der zweite Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Anfertigung polizeilicher Filmaufnahmen einer Versammlung.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Gewährung des Zutritts zu einem Bürgerforum in Räumen einer Kirchengemeinde.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße im Internet (sog. Ekel-Pranger).
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Gewährung des Zutritts zu einem Bürgerforum in Räumen einer Kirchengemeinde.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Frage. ob die deutsche Staatsgewalt bei einem Handeln im Ausland an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist.
Examenstreffer Zivilrecht 2. Examen Hessen, Februar 2020
Im Jahr 2016 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB im Falle der Haftung aus § 990 BGB oder im Falle der Rechtshängigkeit des Anspruchs ein Schuldverhältnis im Sinne des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB sein kann.
Im Jahr 2016 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB im Falle der Haftung aus § 990 BGB oder im Falle der Rechtshängigkeit des Anspruchs ein Schuldverhältnis im Sinne des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB sein kann.
Ein materieller Schwerpunkt war die Frage, ob gemeinsamer Drogenkonsum eine Garantenstellung begründen kann.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Anfertigung polizeilicher Filmaufnahmen einer Versammlung.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Prüfungskompetenz des BVerfG betreffend ein Bundesgesetz, das eine EU-Richtlinie umsetzt.
Der BGH-Beschluss, 3 StR 221/18, zum Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug wurde in der RA 2020, 48, ausführlich behandelt. Kurz danach wurde das Thema im Examen geprüft.
Wesentlicher Aspekt der Klausur war eine Entscheidung des OLG Schlewsig-Holstein vom 16.12.2016, 17 U 52/16, RA 2017, 65, die vom BGH, Urteil vom 24.04.2019, VI ZR 25/17 gehalten worden war und als "Pferdetrittfall" bekannt geworden ist.
Die Klausur bestand aus Grundfall und Abwandlung. Der Grundfall basierte auf der Entscheidung des BGH, Aktenzeichen VIII ZR 117/12 zum Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 1 BGB zum Gewährleistungsausschluss.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Verweigerung der Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es einerseits um den Schutz der sog. stillen Feiertage.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es einerseits um den Schutz der sog. stillen Feiertage.
Ferner war in der Klausur zu beurteilen, ob eine Tanzveranstaltung als Versammlung zu qualifizieren ist.
Ferner war in der Klausur zu beurteilen, ob eine Tanzveranstaltung als Versammlung zu qualifizieren ist.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es einerseits um den Schutz der sog. stillen Feiertage.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen einer gewissen Nähe zur sog. Reichsbürgerszene.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie um den Anspruch eines Pflichtmitglieds auf Austritt der Körperschaft aus einem privatrechtlich organisierten Dachverband.
Im 2. TK der S2-Klausur (Revisionsrecht) war der "Automaten-Schubser-Fall" zu prüfen.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die rechtliche Zulässigkeit eines verkaufsoffenen Sonntags.
Der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins lag die „Lichter aus!“-Entscheidung des BVerwG zugrunde (Urteil vom 13.9.2017, Az.: 10 C 6.16).
Im Rahmen einer Revision aus Sicht des Verteidigers wurde als ein Verfahrensfehler der Fall BGH, 2 StR 485/17, RA-Telegramm 2019, 6, geprüft ...