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Examenstreffer Zivilrecht 1. Examen, Hessen, Juni 2020

Examenstreffer Zivilrecht 1. Examen, Hessen, Juni 2020

Die Klausur bestand aus Grundfall und Abwandlung. Der Grundfall basierte auf der Entscheidung des BGH, Aktenzeichen VIII ZR 117/12 zum Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 1 BGB zum Gewährleistungsausschluss. Dieses grundlegende Urteil und seine Auswirkungen werden im Kursprogramm im Besprechungsfall „Die sturm- und wetterfeste Aluminiumfassade“ erörtert. Ferner ist es in der Buchhandlungsversion des Crashkurs Zivilrecht auf Seite 75 und in der Kursversion auf Seite 83 abgedruckt.

Die Abwandlung betraf das Urteil des BGH vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15, RA 2017, 10 ff. Diese Entscheidung zur Frage, ob eine neu verkaufte Sache kratzerfrei zu sein hat und ob der Käufer sanktionslos gem. §§ 320, 433 I 2 BGB im Falle der Behaftung mit einem Kratzer die Annahme verweigern darf, wird in der Buchhandlungsversion des Buches Crashkurs Zivilrecht auf Seite 88 in der Kursversion auf Seite 100 dargestellt. Beide Entscheidungen wurden im Crashkurs Dezember 2019/Januar 2020 in Frankfurt als klarer Examenstipp benannt. Gefragt war die Auswirkung einer Weigerung auf die Entstehung sowohl des Annahmeverzugs als auch des Schuldnerverzugs.

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