Die ZR I-Klausur bestand aus 3 Fragen, welche typische Fallgestaltungen rund um die Vornahme der Schönheitsreparaturen betrafen:
In der ersten Frage war bei einer AGB-Prüfung ein „blue pencil test“ bei zwei im Original abgedruckten AGB durchzuführen.
In der ersten Frage war bei einer AGB-Prüfung ein „blue pencil test“ bei zwei im Original abgedruckten AGB durchzuführen.
In der ZR I Klausur waren drei Fragen zu beantworten.
Der ersten Aufgabe lag die spektakuläre Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.09.2014, 13 U 30/14 zum Vertrag zugunsten Dritter bei einer Vereinbarung analog § 1600 IV BGB wegen einer heterologen Insemination zugrunde, welche in der November-Ausgabe der RA 2014 auf Seite 573 behandelt und vom BGH mit Beschluss vom 23.09.2015, XIII ZR 99/14 bestätigt worden war.
Der ersten Aufgabe lag die spektakuläre Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.09.2014, 13 U 30/14 zum Vertrag zugunsten Dritter bei einer Vereinbarung analog § 1600 IV BGB wegen einer heterologen Insemination zugrunde, welche in der November-Ausgabe der RA 2014 auf Seite 573 behandelt und vom BGH mit Beschluss vom 23.09.2015, XIII ZR 99/14 bestätigt worden war.
Die ZR III-Klausur bestand aus zwei Teilen.
Der erste Teil warf drei Fragen auf. Er beruhte auf dem Urteil des BGH vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, welches in der RA 2019, 4 ff. abgedruckt war.
Der erste Teil warf drei Fragen auf. Er beruhte auf dem Urteil des BGH vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, welches in der RA 2019, 4 ff. abgedruckt war.
Die ZR I-Klausur bestand aus zwei Teilen.
Der erste Teil warf drei Fragen auf. Er beruhte auf dem Urteil des BGH vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, welches in der RA 2019, 4 ff. abgedruckt war.
Der erste Teil warf drei Fragen auf. Er beruhte auf dem Urteil des BGH vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, welches in der RA 2019, 4 ff. abgedruckt war.
Die ZR II-Klausur betraf bekannte Probleme rund um das Abschleppen von Privatparkplätzen.
Die ZR I Klausur bestand aus zwei Teilen.
Im ersten Teil wurde eine AN vor Einstellung im Fragebogen gefragt, ob sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben würde.
Im ersten Teil wurde eine AN vor Einstellung im Fragebogen gefragt, ob sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben würde.
In der genannten Klausur hat sich erneut bestätigt, dass man sich vor den Klausuren nochmals Entscheidungen aus der RA ansehen sollte, die ca. 2-3 Jahre her sind.
In der S2-Klausur kam - wie in unserer Vorschau auf unserem YouTube-Kanal „längst“ erwartet - ein Strafurteil.
In der 2. ZR-Klausur war u.a. die Frage zu klären, ob ein kompletter Abi-Jahrgang als GbR behandelt werden kann.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war die Verfassungsmäßigkeit eines bundesweiten Stadionverbots zu prüfen.
Erneut griff ein JPA auf einen Fall zurück, dessen Veröffentlichung 2 - 2,5 Jahre her war.
Erneut wurde das Thema der Befangenheit eines Richters im Rahmen einer Revisionsklausur behandelt.
In dieser Anwaltsklausur war der Mandant ein Vermieter, welcher eine rechtliche Beratung zu zwei Angelegenheiten mit verschiedenen Mietern wünschte. Anzufertigen war ein Gutachten mit Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit des prozessualen Vorgehens sowie ein Mandantenschreiben mit konkreten Bezugnahmen auf das Gutachten. Ein Schriftsatz an das Gericht oder den Gegner war ausgeschlossen.
Anzufertigen war in der Z-I-Klausur ein Urteil, bestehend aus Klage und Widerklage.
Einer der materiellen Tatkomplexe in der S2-Klausur (Revision) war dem Fall OLG Hamm, 31.01.2017, 4 RVs 159/16, RA 2017, 217 nachgebildet: Plötzliches Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws durch den Beifahrer, um einen neben dem Pkw befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war u.a. zu prüfen, ob die Bundesregierung parlamentarische Anfragen zur Deutschen Bahn AG beantworten muss.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war die Verfassungsmäßigkeit des § 58a AufenthG zu prüfen.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Zulassung von Spielhallen zu prüfen. Der Sachverhalt beruht auf dem Beschluss des BVerfG vom 7.3.2017, 1 BvR 1314/12.
In der StPO-Zusatzfrage Prüfung des Falles BGH, 2 StR 482/15, RA 2016, 333.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war zu prüfen, ob die in § 58a AufenthG normierte Abschiebungsanordnung verfassungsgemäß ist.
In der ZR I-Klausur war ein Urteil zu entwerfen. Materiell-rechtlich waren verschiedene Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erhoben worden.
Im Jahr 2016 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB im Falle der Haftung aus § 990 BGB ein Schuldverhältnis im Sinne des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB sein kann.
Der ZR II Klausur lag im Kern das Urteil des BGH vom 14.12.2016, VIII ZR 49/16 zugrunde, den wir in der RA 02/2017, S. 57 ausführlich erläutert hatten.
Die ZR I Klausur bestand aus zwei Teilen. Dem ersten Teil war eine, dem zweiten Teil waren vier Fragen zugeordnet. Der ersten Frage lag im Kern das Urteil des BGH vom 11.11.2014, X ZR 32/14 zugrunde, welches den verdeckten Kalkulationsirrtum behandelt.