Examenstreffer Zivilrecht 1. Examen, Hessen/NRW, Oktober 2018, Klausur ZR I
Die ZR I-Klausur bestand aus 3 Fragen, welche typische Fallgestaltungen rund um die Vornahme der Schönheitsreparaturen betrafen:
In der ersten Frage war bei einer AGB-Prüfung ein „blue pencil test“ bei zwei im Original abgedruckten AGB durchzuführen. Die Entscheidungen zur unrenovierten Übergabe (BGH, VIII ZR 185/14, VIII ZR 214/13) sowie zum starren Fristenplan (BGH, NJW-RR 2012, 907) werden in der Buchhandlungsversion des Crashkurs Zivilrecht auf Seite 108, in der Kursversion auf Seite 115 dargestellt.
Die zweite Frage betraf die Ansprüche des durch eine unwirksame Klausel zur Schönheitsreparatur herausgeforderten Mieters. Die Anspruchsgrundlagen werden als Konsequenz aus der Entscheidung des BGH vom 27.05.2009, VIII ZR 302/07 in einem Schaukasten in der Kursversion des Crashkurs Zivilrecht auf Seite 116 dargestellt.
Die dritte Frage betraf aktuelle Entscheidungen des BGH aus der RA. Im Jahr 2018 stellten zwei Zivil-Senate des BGH klar, dass der Mieter, der eine Mietsache beschädigt zurückgibt, gem. §§ 280 I, 241 II BGB ohne vorherige Fristsetzung und erfolglosen Fristablauf i. S. d. § 281 I 1 BGB haftet, nämlich einmal der VIII. Senat mit dem Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17 und ein anderes Mal der XII. Senat im Urteil vom 27.08.2018, XII ZR 79/17. Letzteres hatten wir in der September-Ausgabe der RA 2018 auf den Seiten 460-463 vorgestellt – also einen Monat zuvor.