Examenstreffer Zivilrecht, 1. Examen Klausur Z I, Thüringen, August 2020
Die Z-I Klausur bestand aus drei Teilen.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt. Das Problem der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel aufgrund eines starren Fristenplanes wird im Kursprogramm im Fall „Keine Lust auf Schönheitsreparaturen behandelt. Im Crashkursskript Zivilrecht werden die Probleme in der Kursversion ab Seite 114, in der Buchhandlungsversion ab Seite 112 erörtert.
Der zweite Teil behandelte das Problem einer unwirksamen Eigenbedarfskündigung.
Dieses Problem wird in der Kursversion des Crashkurses Zivilrecht auf den Seiten 119 und 122, in der Buchhandlungsversion auf den Seiten 118 und 120 dargestellt. Besprechungen zu typischen Problemen und Abwägungsfragen finden sich in folgenden Ausgaben der RA: RA 2019, 118; RA 2017, 113; RA 2016, 341; RA 2013, 341
Der dritte Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages. Dies wird im Kursprogramm, Kursteil Bereicherungsrecht im Fall „Schwarzarbeit“ behandelt. In der Buchhandlungsversion des Crashkursskriptes befindet sich die Streitfrage auf den Seiten 100, 140 ff., in der Kursversion auf den Seiten 102, 151. Ferner wurde dieses Thema in den Ausgaben der RA 12/2013, S. 709, 08/2014, S. 389 besprochen.