Examenstreffer Zivilrecht, 1. Examen, NRW, Rheinland-Pfalz. Thüringen, Sachsen-Anhalt Juni 2022- Z I
Die Klausur Z I bestand in allen zitierten Ländern übereinstimmend aus mindestens zwei nicht zusammenhängenden Teilen. Einige Länder hatten einen zusätzlichen mittleren Teil, der aber je nach Land unterschiedliche Sachverhalte enthielt. Der erste Teil behandelte den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung und die analoge Anwendung des § 883 II BGB auf tatsächliche Ereignisse sowie das Spannungsverhältnis zu § 566 BGB. Beides wird im Kursprogramm ausführlich behandelt, u.A. im Fall "Vorgemerktes Schwimmbad", in den dazugehörigen Übersichten, sowie im Zusatzmaterial in der Lernwelt.
Die Seiten 214 - 217 in der Buchhandlungsversion, die Seiten 245 - 255 in der Kursversion des Crashkurs Zivilrecht behandeln die Probleme ausführlich.
Im zweiten, bzw. dritten Teil wurde die Frage aufgeworfen, ob einem Mieter die Schönheitsreparaturen durch eine Mietvertragsklausel überwälzt werden dürfen. Diese Frage wird im Kursprogramm ausführlich im Fall „Keine Lust auf Schönheitsreparaturen behandelt. Ausführliche Ausführungen zu diesem Thema mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung befinden sich in der Buchhandlungsversion des Crashkurs Zivilrecht auf den Seiten 124 bis 128 und in der Kursversion auf den Seiten 134 bis 137.