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BGH, Beschluss vom 24.11.2020, 5 StR 439/20

Einordnung: Strafrecht / Revisionsrecht

Konkret: Revisionsbegründungsfrist und Zustellung des Urteils

Kernaussagen: Ein Verstoß gegen die Regelung des § 273 IV StPO, nach der das Urteil nicht zugestellt werden darf, bevor das Protokoll nicht fertiggestellt ist, macht die Zustellung wirkungslos und setzt die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf. Fertiggestellt ist ein Protokoll in dem Zeitpunkt, in dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokolls erforderlichen Unterschriften geleistet wurde, selbst wenn die Niederschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist, und die Urkundspersonen das Protokoll als abgeschlossen ansehen. Stehen Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe in der Person des Urkundsbeamten der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen, kann der Vorsitzende dies unter Angabe des Hinderungsgrundes vermerken und damit das Protokoll fertigstellen.

Scheinbar ausgelaufene Fristen sind ein typisches Problem in der Revisionsklausur im 2. Examen. In unserer Ausbildungszeitschrift RA gibt es zu allen Rechtsgebieten stets einen separaten „Referendar-Teil“, der sich vor allem an diejenigen richtet, die sich auf das 2. Examen vorbereiten.

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