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BGH, Urteil vom 01.12.2021, 6 StR 270/21

Einordnung: Strafrecht / Verdeckungsabsicht

Konkret: Verdeckungsabsicht setzt die Verdeckung einer anderen Tat voraus

Kernaussagen: In der Rspr. ist anerkannt, dass ein Verdeckungsmord gegeben sein kann, wenn zwischen einer ersten und einer weiteren, nunmehr in Verdeckungsabsicht vorgenommenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.

Ist hingegen von einheitlichen Tatgeschehen - also nicht von einer ersten und einer hiervon getrennten zweiten Tötungshandlung - auszugehen, so wird nicht zur Verdeckung einer anderen Tat gehandelt.
Vielmehr wird dann die von vornherein mit Tötungsvorsatz verübte Tat nunmehr mit dem Ziel der Verdeckung der Tat vollendet. Anders formuliert: Der Täter kann nicht diejenige Tat verdecken, die er „die ganze Zeit bereits“ begeht; er muss eine andere (!) Tat verdecken wollen.

Für diesen Fall wäre indessen das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe u.U. einschlägig.

Diese Entscheidung ist examensrelevant.

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