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BGH, Urteil vom 06.01.2021, 5 StR 288/20

Einordnung: Strafrecht / Heimtücke

Konkret: Heimtücke verlangt kein „heimliches Vorgehen"

Kernaussagen: Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Heimtückisches Handeln erfordert jedoch kein "heimliches“ Vorgehen. Nach Rechtsprechung des BGH kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, ist jedoch ohne Bedeutung, wenn der Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und diese Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht (BGH, 4 StR 337/20 ).

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