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BGH Beschluss vom 27.05.2020, 2 StR 552/19

Einordnung: Strafurteil / 2. Examen

Konkret: Beweiswürdigung und sog. Darstellungsmangel

Kernaussagen: Ein die Sachrüge begründender Fehler in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Bei der Würdigung indizieller Beweisergebnisse ist es in der Regel erforderlich, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Würdigung so mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist; anderenfalls liegt ein sog. „Darstellungsmangel“ vor.

Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen dürfen nicht auf Vermutungen oder bloße Möglichkeiten gestützt werden. Die Widerlegung einer Einlassung kann allein nicht eine dem Angeklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung begründen.  Auf nicht zweifelsfrei festgestellte belastende Indizien darf ein Urteil nicht gestützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal ergänzend herangezogen werden.

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