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OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020, III-1 RVs 45/20

Einordnung:Strafrecht / Straßenverkehrsdelikte

Konkret: Anforderungen an das „Alleinrasen"

Kernaussagen: Die in § 315d I Nr. 3 StGB normierte Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, liegt dann vor, wenn sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe ergibt, dass eine relativ höchstmöglich erreichbare Geschwindigkeit erzielt werden soll. Auf einen „Wettbewerbscharakter“ kommt es hingegen nicht an.

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