Einordnung: Strafrecht BT
Konkret: Kein Schwarzfahren durch Inhaber einer Zeitkarte
Kernaussagen: Ein für § 265 StGB erforderlicher Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn die Fahrt durch eine vom Angeklagten erworbene Zeitkarte abgedeckt und er es entgegen der Vertragsbedingungen lediglich unterlässt, die Zeitkarte bei sich zu führen oder einen neuen, zusätzlichen Fahrschein zu erwerben.
Ein Vermögensschaden ergibt sich in einem solchen Fall auch nicht deshalb, weil es sich bei der Zeitkarte des Angeklagten um einen übertragbaren Fahrschein handelte. Eine Strafbarkeit nach § 265 StGB tritt nur dann ein, wenn positiv feststellbar ist, dass eine Nutzung durch eine andere Person tatsächlich erfolgt ist und damit eine Beförderungsleistung unentgeltlich erbracht wurde.