Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BayObLG, Beschluss vom 27.05.2020, 205 StRR 2332/19

Einordnung: Strafrecht BT

Konkret: Kein Schwarzfahren durch Inhaber einer Zeitkarte

Kernaussagen: Ein für § 265 StGB erforderlicher Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn die Fahrt durch eine vom Angeklagten erworbene Zeitkarte abgedeckt und er es entgegen der Vertragsbedingungen lediglich unterlässt, die Zeitkarte bei sich zu führen oder einen neuen, zusätzlichen Fahrschein zu erwerben.

Ein Vermögensschaden ergibt sich in einem solchen Fall auch nicht deshalb, weil es sich bei der Zeitkarte des Angeklagten um einen übertragbaren Fahrschein handelte. Eine Strafbarkeit nach § 265 StGB tritt nur dann ein, wenn positiv feststellbar ist, dass eine Nutzung durch eine andere Person tatsächlich erfolgt ist und damit eine Beförderungsleistung unentgeltlich erbracht wurde.
 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.