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BGH, Beschluss vom 27.05.2020, 5 StR 173/20

Einordnung: Strafrecht AT

Konkret: Ansetzen zum Diebstahl beim Aufbrechen der Tür?

Kernaussagen: Der Täter setzt dann im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an, wenn er aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll.

Der Versuchsbeginn ist deshalb noch nicht erreicht, wenn der Angeklagte vergeblich die Tür zu einem Gebäude zu öffnen versucht, um dort einen Raub zu begehen, nach seinem Tatplan im Inneren des Gebäudes aber noch über mehrere Minuten Vorbereitungshandlungen hätte durchführen wollen. 
 

 

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