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BGH, Beschluss vom 12.01.2021, 4 StR 501/20

Einordnung: Strafrecht / Zueignungsabsicht

Konkret: Anforderungen an die Aneignungsabsicht

Kernaussagen: Die Zueignungsabsicht gemäß § 249 I StGB ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Diese Voraussetzung fehlt mangels Aneignungsabsicht, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“. In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter - was grundsätzlich ausreichen könnte - für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt. Das Wegwerfen der weggenommenen Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung stellt keine Aneignungsabsicht dar.

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