Einordnung: Strafrecht BT
Konkret: Verdeckungsmord nach vorangegangenem Betrug
Kernaussagen: Ein Freier, der mit einer Prostituierten eine sofortige Barzahlung vereinbart, hierzu aber nicht in der Lage ist, begeht einen Eingehungsbetrug. Nach § 1 Satz 1 ProstG entstand eine rechtswirksame Forderung der Prostituierten auf das für die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt, nachdem die verabredete Leistung erbracht wurde.
Ein Verdeckungsmord kommt dann in Betracht, wenn der Freier gegenüber der Prostituierten Barzahlung vorspiegelt und sie nach dem Geschlechtsverkehr tötet, um die Aufdeckung des Eingehungsbetrugs zu verhindern.