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BGH, Beschluss vom 23.06.2020, 2 StR 132/20

Einordnung: Strafrecht BT

Konkret: Mordmerkmal der Heimtücke

Kernaussagen:

Heimtückisches Handeln ist einem Klein(st)kind gegenüber in der Regel nicht möglich, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen, hingegen kann bei dreijährigen Kindern Arglosigkeit gegeben sein.

Bei der Tötung von Klein(st)kindern kann die Heimtücke auch in der Ausnutzung der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter liegen. Schützender Dritter ist aber nur derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut. Der schutzbereite Dritte muss den Schutz auf Grund der Umstände des Einzelfalls wirksam erbringen können.

Ob auch im Fall des versüßten Giftbreis wegen Überlistung eines natürlichen Abwehrinstinkts des Kindes Heimtücke angenommen werden kann (so BGH, MDR 1973, 901; ablehnend Schweinberger, JI-Skript StrafR BT II, Rn 54; Rengier, BT II, § 4 Rn 28), bedarf keiner hier keiner Entscheidung.

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