Einordnung: Strafprozessrecht / Revision
Konkret: Wirksame Anklage trotz fehlender Unterschriftt
Kernaussagen: Die Unterschrift des Staatsanwalts unter der Anklageschrift ist keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit und stellt kein Verfahrenshindernis dar, wenn die nicht unterschriebene Anklage mit Wissen und Wollen des zuständigen Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt worden ist. Das ist wie hier der Fall, wenn der von dem Staatsanwalt unterschriebenen Anklagebegleitverfügung, die der dort in Bezug genommenen Anklage vorgeheftet ist, der notwendige Verfolgungswille und die willentliche Entäußerung des Schriftstücks aus dem Bereich der Anklagebehörde hervorgeht.