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BGH, Beschluss vom 27.08.2020, 4 StR 654/19

Einordnung:Strafrecht / Strafprozessrecht

Konkret: Anforderungen an die Begründung eines Befangenheitsantrags

Kernaussagen:  Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a I Nr. 2 StPO angegeben hat. Erschöpft sich sein Vorbringen weitgehend in eigenen Bewertungen und Behauptungen, die zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, und im Übrigen in Wiederholungen des Vorbringens in früheren Befangenheitsanträgen, über die das Gericht bereits entschieden hat, steht beides dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich.

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