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LSG NRW, Urteil vom 09.11.2020, L 17 U 487/19

Einordnung: Sozialrecht / Arbeitsunfall

Konkret: Sturz im Homeoffice kein Arbeitsunfall

Kernaussagen: Der von einem Gebietsverkaufsleiter zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.

Der vom Kläger zurückgelegte Weg ist weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gem. § 8 II Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Haftung des Arbeitgebers (und damit der Unfallversicherung) für Personenschäden des Arbeitnehmers wird deutlich seltener geprüft als die Haftung des Arbeitnehmers für beim Arbeitgeber angerichtete Sach- oder Vermögensschäden. Dennoch wurde § 104 SGB VII in der Vergangenheit bereits geprüft. Näheres hierzu im Intensiv-Skript Arbeitsrecht.

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