Einordnung: Strafrecht BT / AT
Konkret: Einverständnis lässt Gewahrsamsbruch entfallen
Kernaussagen: Das LG hat nicht bedacht, dass die Polizei den Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät versehen abgestellt und angeschlossen hatte, damit er von Mitgliedern der Bande um den Angeklagten mitgenommen werden würde. Zwar stand dieses polizeiliche Vorgehen angesichts der Überwachung nur mittels Kamera, des Verbringens von Hamburg nach Pinneberg sowie der nicht punktgenauen Ortung einer Gewahrsamsaufhebung nicht entgegen, denn die Polizei war nicht jederzeit in der Lage, den Kinderwagen wieder an sich zu bringen. Die Polizei war aber mit der Gewahrsamsaufhebung einverstanden, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte. Es lag daher hinsichtlich dieses Falls nur ein versuchter schwerer Bandendiebstahl vor, weil die Täter von dem Einverständnis nichts wussten und sich deshalb einen Gewahrsamsbruch vorstellten.