Einordnung: Strafrecht / Körperverletzung
Konkret: Gefährliche Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs
Kernaussagen: Das LG hat eine Vielzahl von Verletzungen des Tatopfers festgestellt. Den Urteilsgründen kann jedoch nicht entnommen werden, dass diese Verletzungen, die der Angekl. dem Zeugen F zufügte, indem er sein Fahrzeug auf mindestens 50 km/h beschleunigte und Schlangenlinien fuhr, um den sich am Fensterrahmen der Fahrertür festhaltenden Gesch. abzuschütteln, auf einem unmittelbaren Körperkontakt mit dem Kraftfahrzeug beruhen und nicht durch den Sturz auf die Straße verursacht worden sind.
Der Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB erfordert nach st. Rspr. des BGH, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß oder den unmittelbaren Kontakt mit dem Kraftfahrzeug selbst ausgelöst sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen verursacht worden sind, genügen insoweit nicht.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung wird deshalb durch die Feststellungen nicht getragen.
Diese Entscheidung ist examensrelevant.