Einordnung: Strafrecht AT
Konkret: Ansetzen zum qualifizierten Nötigungsmittel beim Raub
Kernaussagen:
Der Täter setzt dann im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an, wenn er aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll.
Gemessen daran hat der Angekl. mit dem (vergeblichen) Versuch, die Hintertür einer Spielhalle zu öffnen, die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ noch nicht überschritten. Denn nach seiner Vorstellung von der Tat (vgl. § 22 StGB) hätte er sich noch – unmaskiert – in den Toilettenbereich begeben und dort maskieren müssen. Dieser Aufenthalt im Toilettenbereich stellt einen beachtlichen Zwischenakt dar. Dass das Öffnen der Tür zum Hintereingang – nach der Vorstellung des Angekl. – unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes einmünden sollte, wird mithin nicht von den Urteilsfeststellungen getragen.