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BGH, Beschluss vom 15.12.2020, 2 StR 140/20

Einordnung: Strafrecht / Notwehrrecht

Konkret: Notwehrprovokation

Kernaussagen: Ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich oder einen Tatgenossen provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehr- oder Nothilferecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Die Notwehreinschränkung hängt ggf. davon ab, ob dem Angriff ausgewichen werden oder ob der Handelnde zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann. Ist das nicht möglich, so ist ihm auch bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehr- oder Nothilferechts in dem sonst zulässigen Rahmen gestattet.

Die drei Stufen „Ausweichen - Schutzwehr - Trutzwehr“ gelten also bei einer fahrlässigen (schuldhaften / vorwerfbaren) Provokation immer nur in Abhängigkeit zum konkreten „Kampflage". Zur Einarbeitung in das Thema bietet sich das Intensiv-Skript Strafrecht BT III an. Zur Schnellwiederholung vor beiden Examina das Skript Crashkurs Strafrecht.

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