Das Wählen des Notrufs durch einen Zeugen und eine damit gegebenenfalls verbundene Erhöhung des Entdeckungsrisikos steht der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 I S. 1 StGB nicht von vornherein entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss.
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BGH, Beschluss vom 15.04.2020, 5 StR 75/20
Rechtsgebiet: Strafrecht
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