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BGH, Beschluss vom 15.11.2020, 4 StR 240/20

Einordnung: Strafrecht / Raubdelikte

Konkret: Restriktive Auslegung des § 239a StGB

Kernaussagen: Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a I StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 I StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen werde. Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll.

Die § 239a StGB ist ein typisches Folgeproblem der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Die extrem prüfungsrelevanten Raubdelikte sind ein steter Schwerpunkt der Ausbildungszeitschrift RA. Ansonsten behandeln wir das Thema im Skript Crashkurs Strafrecht und - ausführlicher - im Intensiv-Skript Strafrecht BT I.

Diese Entscheidung ist relevant für das 1. Examen!

 

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