Die von der Stadt Trier angeordnete Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt ist rechtmäßig.
Äußerungsbefugnis des Ministerpräsidenten bei Angriffen einer verfassungsfeindlichen Partei auf die Pressefreiheit
Revisionsbegründungsfrist und Zustellung des Urteils
Schaden beim sog. Anstellungsbetrug
Gefährliche Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs.
Kein Anspruch der Bürgerinitiative "Allianz pro Grundgesetz" auf Überlassung der "Wolfgang-Konrad Halle" in Büdingen-Lorbach für eine Veranstaltung.
Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum.
Keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche wegen Bombardierung zweier Tanklastwagen in Afghanistan, veranlasst durch einen Bundeswehroffizier.
Kein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung zwecks Abhaltung eines Landesparteitages.
Kein Polizeischutz für Waldbesetzer.
Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Bayerischen Coronaschutz-Verordnung.
Restriktive Auslegung des § 239a StGB
Fußballspielen bleibt in NRW verboten.
Betriebsöffnungsverbote in Berlin bleiben in Kraft.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt.
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin.
Schließung von Gaststätten infolge der Corona-Pandemie.
Die erweiterte Datennutzung ("Data Mining") nach dem Antiterrordateigesetz ist teilweise verfassungswidrig.
Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz verboten.
Das aus der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreitet weder die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums noch stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Das aus der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreitet weder die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums noch stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Für die angegriffene Verordnung besteht mit § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, die auch zu Betriebsschließungen ermächtigt.
Das OVG Schleswig hält die für den November 2020 angeordnete Schließung von Gaststätten und Tattoo-Studios für rechtmäßig, weil jeder Besuch einer solchen Einrichtung zu einer Erweiterung der persönlichen Kontakte führt, was die Beherrschung der Pandemie erschwert.
Ein Sturz im Homeoffice kein Arbeitsunfall
Die für die Zeit vom 6. bis 8. November 2020 geplante Baumesse in Bad Dürkheim ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten und kann daher nicht durchgeführt werden.
Die Antragstellerin plant an diesem Wochenende in Bad Dürkheim eine Baumesse durchzuführen. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Durchführung von Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht.
Die Antragstellerin plant an diesem Wochenende in Bad Dürkheim eine Baumesse durchzuführen. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Durchführung von Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht.
Ein nachträglicher Beitritt zu einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ein unselbständiger Anschluss ist nur möglich, wenn der bisherige Antragsteller damit einverstanden ist.