Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung.
Konkret: Schließung von Gaststätten und Tattoo-Studios.
Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.
Das OVG Schleswig hält die für den November 2020 angeordnete Schließung von Gaststätten und Tattoo-Studios für rechtmäßig, weil jeder Besuch einer solchen Einrichtung zu einer Erweiterung der persönlichen Kontakte führt, was die Beherrschung der Pandemie erschwert. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor, weil es sachliche Gründe gebe, einerseits Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe gegenüber den Gaststätten besser zu behandeln sowie andererseits Friseursalons im Gegensatz zu Tattoo-Studios nicht zu schließen, da es hier um die Befriedigung von Grundbedürfnissen gehe.
Anders sieht dies das OVG Saarlouis, das bzgl. der Tattoo-Studios von einem Verstoß gegen Art. 3 I GG ausgeht, weil das Infektionsrisiko nicht höher sei als in einem Friseursalon.