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OVG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2020, 3 MR 60/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 09.11.2020, 2 B 323/20, 2 B 306/20

Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung.

Konkret: Schließung von Gaststätten und Tattoo-Studios.

Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.

Das OVG Schleswig hält die für den November 2020 angeordnete Schließung von Gaststätten und Tattoo-Studios für rechtmäßig, weil jeder Besuch einer solchen Einrichtung zu einer Erweiterung der persönlichen Kontakte führt, was die Beherrschung der Pandemie erschwert. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor, weil es sachliche Gründe gebe, einerseits Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe gegenüber den Gaststätten besser zu behandeln sowie andererseits Friseursalons im Gegensatz zu Tattoo-Studios nicht zu schließen, da es hier um die Befriedigung von Grundbedürfnissen gehe.

Anders sieht dies das OVG Saarlouis, das bzgl. der Tattoo-Studios von einem Verstoß gegen Art. 3 I GG ausgeht, weil das Infektionsrisiko nicht höher sei als in einem Friseursalon.

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