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VGH Kassel, Beschluss vom 12.11.2020, 8 B 2701/20.N

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Wesentlichkeitstheorie / Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Die Schließung von Gaststätten aufgrun der Corona-Krise dürfte rechtmäßig sein, weil sie neben dem Verzehr von Speisen und Getränken zu sozialen Kontakten und Begegnungen einladen. Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG liegt nicht vor.

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