Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte
Konkret: Wesentlichkeitstheorie / Verhältnismäßigkeit
Kernaussagen: Die Schließung von Gaststätten aufgrun der Corona-Krise dürfte rechtmäßig sein, weil sie neben dem Verzehr von Speisen und Getränken zu sozialen Kontakten und Begegnungen einladen. Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG liegt nicht vor.