Einordnung: Völkerrecht / Staatshaftungsrecht
Konkret: Amtshaftung / enteignungsgleicher Eingriff / Aufopferung
Kernaussagen: Am 3.9.2009 bemächtigte sich eine Gruppe von Taliban-Kämpfern zweier Tanklastwagen in Kunduz. Als der zuständige Oberst i. G. die Information über die Entführung der Tanklastwagen erhielt, forderte er Luftunterstützung durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge an. Ihm wurde durch einen Informanten des Militärs mehrfach bestätigt, dass sich bei den Lastwagen lediglich Aufständische und keine Zivilisten befänden, worauf er den Befehl zum Bombenabwurf gab. Hierdurch wurden beide Tanklastwagen zerstört sowie zahlreiche Personen, darunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt.
Die Verneinung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung durch den letztinstanzlich zuständigen BGH begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Rechtsinstitute wurden durch die Rechtsprechung für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt und sind auf Kriegsschäden, die nicht Folge regulärer Verwaltungstätigkeit sind, nicht anwendbar. Nicht ausgeschlossen erscheint dagegen, dass der BGH die Bedeutung und Tragweite von Art. 2 II und Art. 14 I GG verkannt hat, als er Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als Folge von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland generell verneint hat. Im Ergebnis ist das Urteil des BGH gleichwohl nicht zu beanstanden, da er - entscheidungstragend - auch das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des zuständigen Oberst i. G. verneint hat.