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VG Gießen, Beschluss vom 20.11.2020, 8 L 3934/20.GI

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen

Kernaussagen: Der Antragsteller ist Mitinitiator der Bürgerbewegung "Allianz pro Grundgesetz". Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich hierbei um eine Vereinigung von Bürgern, die sich in Besorgnis um die Erhaltung der verfassungsgemäßen Rechte, vorwiegend auf lokaler Ebene, zusammengefunden hätten. Von der Antragsgegnerin, der Stadt Büdingen, begehrte der Antragsteller die Überlassung der Mehrzweckhalle für eine öffentliche Versammlung am 28.11.2020, ab 15 Uhr bis voraussichtlich 20 Uhr. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht. Die Nutzung der Halle ist nach den am 28.10.2020 getroffenen Regelungen des Magistrats der Stadt Büdingen zur "Nutzung der städtischen Liegenschaften während der Corona-Pandemie" bis auf Weiteres auf die Sitzungen der städtischen Gremien und solcher mit städtischer Beteiligung sowie Sitzungen von städtischen kommunalpolitischen Parteien und Organisationen zur Listenaufstellung beschränkt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dass unter Anwendung des gleichen Hygienekonzeptes eine Sitzung von städtischen Gremien mit einer bestimmten Personenanzahl das gleiche Risikopotential wie eine gleichgelagerte Veranstaltung des Antragstellers hat, kann zwar sein, lässt die vom Magistrat aus Gründen des Infektionsschutzes getroffene Beschränkung aber nicht als willkürlich erscheinen. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführung von Versammlungen nur dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Außerhalb des öffentlichen Straßenraums sind dies Stätten, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Ort der allgemeinen Kommunikation vorhanden ist, was auf die Mehrzweckhalle infolge der Beschränkung nicht zutrifft.

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