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BVerfG, Beschluss vom 03.11.2020, 2 BvF 2/18

Einordnung: Verfassungsprozessrecht

Konkret: Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG

Kernaussagen: Eine gesetzliche Regelung, einem Verfahren der abstrakten Normekontrolle nachträglich beizutreten, fehlt in den §§ 76 ff. BVerfGG. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kommt für einen Beitritt einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem abstrakten Normenkontrollantrag nicht in Betracht. Insoweit liegen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird.

Ein unselbständiger Anschluss an einen abstrakten Normenkontrollantrag kommt nur in Betracht, wenn die bisherigen Antragsteller einverstanden sind. Das folgt aus dem freien Mandat des Abgeordneten. Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er kann damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats darf ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte.

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