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OVG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020, 6 B 11345/20.OVG

Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung sowie des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen. 

Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.

Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz verboten.

Das aus der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreitet weder die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums noch stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Das Verbot fügt sich vielmehr in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein.

Konzeptioneller Ausgangspunkt ist dabei nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche. Der Verordnungsgeber hat sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kindertagesstätten und eine weitgehende Aufrechterhaltung des mit einer besonderen wirtschaftlichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos aufgrund des Hygienekonzepts für den Hallenbetrieb verneint, bestehe hierfür keine belastbare Tatsachengrundlage. Es steht außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Zudem verkennt der Antragsteller, dass – wie dargelegt – Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist.

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