Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2020, 6 L 246/20 u.a.

Einordnung: Gefahrenabwehrrecht / Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

Kernaussagen: Ein Massagetherapeut, die Betreiber eines Kosmetikstudios, eines Tattoo- und Piercingstudios, die Betreiberin eines Friseursalons, in dem medizinisch nicht notwendige Fußpflege angeboten werden soll, außerdem Fitnessstudio-, Kletterhallen- und Tanzstudiobetreiber dürfen ihre Betriebe in Berlin während des Teil-Lockdowns im November 2020 nicht öffnen. Auch wenn die Antragsteller hierdurch in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden, ist das Eingriffsgewicht durch die zeitlich befristete Geltungsdauer der Maßnahmen abgemildert. Finanzielle Einbußen werden durch staatliche Unterstützungen zum größten Teil aufgefangen. Auf der anderen Seite sind die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu erwarten sind, im Verhältnis zu dem hier bewirkten Eingriff von deutlich höherem Gewicht. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor. Mit Friseuren sind die Dienstleistungen nicht ohne weiteres vergleichbar. Der Friseurbesuch dient schwerpunktmäßig der Körperhygiene, betrifft den Großteil der Bevölkerung und ist damit Teil der Grundversorgung. Das rechtfertigt eine abweichende Behandlung.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.