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OVG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2020, 6 B 11424/20.OVG

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen:  Bei der angeordneten Maskenpflicht handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des mit Wirkung vom 19. November 2020 neu in Kraft getretenen § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Erfahrungsgemäß kann es insbesondere in zentralen Ortslagen mit Geschäften und anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr auch im Freien zu Begegnungen kommen, bei denen die Menschen nicht immer den zum Infektionsschutz erforderlichen Mindestabstand einhalten können. Selbst bei weniger starkem Andrang und einer geringeren Frequentierung muss immer damit gerechnet werden, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden ist, unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder stehenbleiben, etwa an Straßenüberquerungen oder Schaufenstern oder beim Verlassen bzw. Passieren eines Gebäudes, wogegen sich der Einzelne auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann.

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