Einordnung: Gefahernabwehrrecht
Konkret: Anspruch auf polizeilichen Schutz
Kernaussagen: Ein Waldbesetzer im Dannenröder Wald hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Polizei zum gefahrenabwehrrechtlichen Einschreiten gegen Rodungs- und Fällarbeiten, die ihn gefährden, da er selbst im Sinne des Polizeirechts die Gefahr verursacht, indem er sich in den Gefahrenbereich von Baumfällarbeiten begibt.