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OVG Münster, Beschluss vom 13.11.2020, 13 B 1686/20.NE

Einordnung: Gefahrenabwehrrecht / Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG

Kernaussagen: Das Verbot des Freizeit- und Amateursports in NRW wird nicht außer Vollzug gesetzt. Freizeit- und Amateursport zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, birgt – auch im Freien – ein Infektionsrisiko. Zwar ist das Risiko im Freien geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten. Bei hoher körperlicher Belastung können sich jedoch auch dort virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Mit dem Freizeit- und Amateursport ist der Schulsport nicht vergleichbar, weil er mit Blick auf den ohnehin stattfindenden Schulbetrieb keine zusätzlichen Sozialkontakte eröffnet.

 

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