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OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, 1 B 339/29, 1 B 342/20

Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung.

Konkret: Schließung von Fitnesstudios und Prostitutionsstätten.

Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.

Für die angegriffene Verordnung besteht mit § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, die auch zu Betriebsschließungen ermächtigt. Die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die als offene Generalklausel ausgestaltet ist, genügt insbesondere derzeit noch dem Parlamentsvorbehalt, also dem Gebot, dass grundlegende Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. Es spricht zwar einiges dafür, dass der Bundestag die Möglichkeit flächendeckender Betriebsuntersagungen selbst regeln muss. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen. Bei dem vorliegenden Pandemiefall handelt es sich um ein so außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der Bundesgesetzgeber jedenfalls bisher noch keine speziellere Ermächtigung vorsehen muss.

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