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VG Schleswig, Beschluss vom 17.11.2020, 1 B 152/20

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen

Kernaussagen: Nach der Corona-Verordnung der Landesregierung von Schleswig-Holstein sind Veranstaltungen zur Aufstellung von Bewerbern für unmittelbar bevorstehende Wahlen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl zulässig. Für andere Parteiveranstaltungen, insbesondere für Parteitage gilt dies nicht. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Parteitagen und Veranstaltungen zur Aufstellung von Wahlkandidaten. Letztere dienen der im Grundgesetz verankerten Volkssouveränität im Rahmen der repräsentativen Demokratie durch die uneingeschränkte Ermöglichung und Abhaltung freier Wahlen. Parteitage hingegen dienen vor allem der inneren Parteiorganisation. Es liegen somit schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

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