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Gerichtsentscheidungen

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Die von der Stadt Trier angeordnete Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt ist rechtmäßig.

StGH Bückeburg, Urteil vom 24.11.2020, 6/19

Äußerungsbefugnis des Ministerpräsidenten bei Angriffen einer verfassungsfeindlichen Partei auf die Pressefreiheit

VG Gießen, Beschluss vom 20.11.2020, 8 L 3934/20.GI

Kein Anspruch der Bürgerinitiative "Allianz pro Grundgesetz" auf Überlassung der "Wolfgang-Konrad Halle" in Büdingen-Lorbach für eine Veranstaltung.

OVG Münster, Beschluss vom 20.11.2020, 11 B 1459/20

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum.

BVerfG, Beschluss vom 18.11.2020, 2 BvR 477/17

Keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche wegen Bombardierung zweier Tanklastwagen in Afghanistan, veranlasst durch einen Bundeswehroffizier.

VG Schleswig, Beschluss vom 17.11.2020, 1 B 152/20

Kein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung zwecks Abhaltung eines Landesparteitages.

VG Gießen, Beschluss vom 16.11.2020, 4 L 3837/20.GI

Kein Polizeischutz für Waldbesetzer.
Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Bayerischen Coronaschutz-Verordnung.
Fußballspielen bleibt in NRW verboten.

VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2020, 6 L 246/20 u.a.

Betriebsöffnungsverbote in Berlin bleiben in Kraft.

VGH München, Beschluss vom 12.11.2020, 20 NE 20.2463

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt.

BVerwG, Urteil vom 12.11.2020, 2 C 5.19

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin.

VGH Kassel, Beschluss vom 12.11.2020, 8 B 2701/20.N

Schließung von Gaststätten infolge der Corona-Pandemie.

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020, 1 BvR 3214/15

Die erweiterte Datennutzung ("Data Mining") nach dem Antiterrordateigesetz ist teilweise verfassungswidrig.
Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz verboten.

Das aus der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreitet weder die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums noch stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Für die angegriffene Verordnung besteht mit § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, die auch zu Betriebsschließungen ermächtigt.
Das OVG Schleswig hält die für den November 2020 angeordnete Schließung von Gaststätten und Tattoo-Studios für rechtmäßig, weil jeder Besuch einer solchen Einrichtung zu einer Erweiterung der persönlichen Kontakte führt, was die Beherrschung der Pandemie erschwert.
Die für die Zeit vom 6. bis 8. November 2020 geplante Baumesse in Bad Dürkheim ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten und kann daher nicht durchgeführt werden.

Die Antragstellerin plant an diesem Wochenende in Bad Dürkheim eine Baumesse durchzuführen. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Durchführung von Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht.

BVerfG, Beschluss vom 03.11.2020, 2 BvF 2/18

Ein nachträglicher Beitritt zu einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ein unselbständiger Anschluss ist nur möglich, wenn der bisherige Antragsteller damit einverstanden ist.

VGH München, Beschluss vom 01.11.2020, 10 CS 20.2449

Der VGH München hat die von der Landeshauptstadt verfügten Beschränkungen für die Querdenken-Versammlungen in München auf der Theresienwiese sowie die vollständige Untersagung eines Aufzugs zur Theresienwiese bestätigt. Die Landeshauptstadt hatte eine angezeigte Versammlung mit 5.000 Teilnehmern auf 1.000 Teilnehmer beschränkt, eine Maskenpflicht angeordnet und eine bestimmte Anzahl von Ordnern vorgeschrieben. Ein Aufzug, mit 5.000 Teilnehmern, für den der Veranstalter die Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen ausdrücklich angekündigt hatte, wurde untersagt.