Eilantrag gegen Beschränkungen einer Kundgebung überwiegend erfolgreich.
Der von Facebook gegen Entgelt beauftragte Faktenprüfer, der bei einem Beitrag eines Nachrichtenmagazins die untrennbar verbundenen Hinweise "Fact-Check" und "Behauptungen teils falsch" anbringt und dabei auf sein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, nimmt eine geschäftliche Handlung vor. Er stellt sich in diesem Fall durch seine Handlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht.
§ 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, sind verfassungswidrig. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG).
Zeitpunkt des Ansetzen beim Raub.
Strafurteilsklausur: BGH zu Anforderungen an Beweiswürdigung.
Ansetzen zum Diebstahl beim Aufbrechen der Tür?
Kein Schwarzfahren durch Inhaber einer Zeitkarte
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Zivilprozess
Eine geplante Demonstration des Landesverbands Baden-Württemberg der AfD darf unter strengen Auflagen am 24.05.2020 in Stuttgart stattfinden.
Die in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg enthaltene Untersagung des Sportbetriebs in allen Fitnessstudios ist rechtlich zulässig.
Das OVG Weimar hat die Regelung in der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung, wonach Fitnessstudios erst am 01.06.2020 öffnen dürfen, mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass die Öffnung eines Fitnessstudios jedoch voraussetzt, dass ein Infektionsschutzkonzept erstellt und nachgewiesen wird.
Private Versammlungen in Berlin, also auch Hochzeiten, sind weiterhin vorerst nur begrenzt möglich.
Die am 23.05.2020 in der Ludwig-Erhardt-Straße geplante Versammlung "Mahnwache für das Grundgesetz" darf unter im Einzelnen genannten Auflagen beschränkt auf 750 Teilnehmer stattfinden.
Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern.
Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können.
Die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst ist an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden und verstößt nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit stellt das BVerfG erstmals klar, dass sich der Schutz der Grundrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt.
Zur bejahten Rechtmäßigkeit der Kontaktbeschränkungen und des in diesem Zusammenhang verordneten Abstandsgebots sowie der Verpflichtung, in bestimmten Situationen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
In den Entscheidungen wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammengefasst.
Zur Fallgruppe des Gefährdungsschadens
Bayerischen Polizeivollzugsbeamten ist es zu Recht untersagt, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen.
Der Hinweis auf seelische Beeinträchtigungen durch die Einschränkung der sozialen Kontakte in den §§ 3 und 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a) genügt nicht, um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darzutun.
Die Bestimmungen der Corona-Verordnung über Kontaktbeschränkungen sowie die Pflicht, in Ladengeschäften, im öffentlichen Personennahverkehr, an Bus- und Bahnsteigen und in Flughafengebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind voraussichtlich rechtmäßig.
Die 1. und die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde des demnächst 65-jährigen Beschwerdeführers im Verfahren vor der 3. Kammer zielte darauf, Bund und Länder zu verpflichten, Lockerungen staatlicher „Corona-Maßnahmen“ zurückzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde eines jüngeren Mannes im Verfahren vor der 1. Kammer zielte umgekehrt darauf, Einschränkungen durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für unter 60 Jahre alte Menschen weiter zu lockern.
Die Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben keinen Erfolg. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen.