Die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst ist an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden und verstößt nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit stellt das BVerfG erstmals klar, dass sich der Schutz der Grundrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt.
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BVerfG, Urteil vom 19.05.2020, 1 BvR 2835/17
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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