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BVerwG, Urteil vom 14.05.2020, 2 C 13.19

Bayerischen Polizeivollzugsbeamten ist es zu Recht untersagt, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen.

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