Der Hinweis auf seelische Beeinträchtigungen durch die Einschränkung der sozialen Kontakte in den §§ 3 und 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a) genügt nicht, um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darzutun.
Die psychische Integrität ist durch Art. 2 II 1 GG nur insoweit geschützt, als durch Einwirkungen auf die Psyche körperliche Effekte hervorgerufen werden. Unter „körperlicher Unversehrtheit“ ist das Freisein von pathologischen Zuständen und somit auch von psychischen Krankheiten im Unterschied zu bloßen Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit zu verstehen.
Der mit den Kontaktbeschränkungen verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ist verhältnismäßig.