Saunen in Fitnessstudios dürfen wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr weiterhin nicht geöffnet werden.
Die uneingeschränkte Pflicht, alle Mitarbeiter in Schlachtbetrieben zweimal pro Woche zu testen, ist unverhältnismäßig und Schlachtbetriebe müssen die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme vom Testrhythmus zu beantragen.
Der VGH München hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuin-fektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt, dem sich aus dem Rechtstaatsprinzip ergebenden Publizitätsgebot nicht hinreichend Rechnung trüge
Die in der Coronaschutzverordnung angeordnete "Maskenpflicht" ist voraussichtlich weiterhin rechtmäßig.
Das OVG Lüneburg hat eine Regelung der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.
Die Coronaschutzstandards für gastronomische Betriebe sind voraussichtlich rechtmäßig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD), mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können.
Soweit keine Möglichkeit einer Ausnahme aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorgesehen ist, stellt ein Verbot auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht eines davon betroffenen Veranstalters aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Eine Begrenzung der Miethöhe (sog. Mietenstopp) ist per Landesgesetz nicht möglich, weil diese Sachmaterie abschließend im Bundesrecht geregelt ist.
Der Gesetzgeber kann per einstweiliger Anordnung nicht verpflichtet werden, ein Gremium zur verbindlichen Regelung der Behandlungsentscheidung im Rahmen der Covid-19-Pandemie auf Grundlage der Triage einzusetzen.
Das sog. Paritätsgesetz ist nichtig. Nach diesem Gesetz wären die Landeslisten für die Wahl zum Thüringer Landtag abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen gewesen. Landeslisten wären zurückzuweisen gewesen, soweit sie dieser paritätischen Besetzung nicht entsprochen hätten. Diese Bestimmungen verstoßen gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen durch eine stationär befestigte Videokamera am Connewitzer Kreuz in Leipzig während einer friedlichen Demonstration war rechtswidrig.
Die nicht tarifgebundenen Beschwerdeführerinnen werden durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt, da die Gewerkschaft auf die Möglichkeit angewiesen ist, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben.
Der Gesetzgeber hat sich im Vereinsgesetz dafür entschieden, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch durch nicht verbotene Teilorganisationen zu verbieten. Hintergrund sind Auseinandersetzungen um die „Kutten“ von Motorradclubs, die teilweise verboten worden sind, aber von nicht verbotenen „Chaptern“ weiter benutzt werden.
Ein Gastronom kann vom Land Niedersachsen keine Entschädigung für die Umsatzverluste während des coronabedingten "Lockdowns" verlangen. Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln.
Es ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land annimmt, dass mit dem Betrieb von Clubs und Diskotheken bei generalisierender Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht.
Die in der sog. Wunsiedel-Entscheidung anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG hebt die inhaltlichen Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf und verändert sie auch nicht. Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen - auch wenn sie in Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut stehen - nicht auf den rein geistigen Gehalt einer Äußerung zielen.
Die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig.
Der Veranstalter einer ab Freitag, 3. Juli 2020 geplanten sechstägigen Anti-Atomwaffen-Demonstration vor dem Fliegerhorst Büchel darf vorübergehend Versorgungszelte, Toilettenanlagen und ähnliche Einrichtungen innerhalb des militärischen Schutzbereichs des Fliegerhorsts errichten.
Die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung mit Foto- und/oder Videotechnik ist nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, weil die Einzelpersonen auch in Übersichtsaufzeichnungen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht.
Anspruch auf Einschreiten der Versammlungsbehörde.